S a t z u n g des Vereins "Historische Kraftfahrzeuge des Dresdner Nahverkehrs e.V."

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gerichtsstand

(1)    Der Verein führt den Namen "Historische Kraftfahrzeuge des Dresdner Nahverkehrs e. V.". Er wurde am 22. Februar 2002 gegründet.

(2)    Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.

(3)    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4)    Der Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des Vereins ist Dresden.

§ 2
Zweck, Ziele, Gemeinnützigkeit

(1)    Der Verein hat den Zweck und das Ziel

a)     historisches Material über die Entwicklung des Omnibusverkehrs auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Dresden und deren Umland zusammenzutragen und in geeigneter Form einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen

b)     historische Kraftfahrzeuge und Anlagen des Busverkehrs im Einsatzgebiet gemäß Buchstabe a) als technische Denkmale bzw. museales Gut zu erhalten und fortwährend zu pflegen, vorausgesetzt, diese werden vom jeweiligen Eigentümer auf Dauer zweckbestimmt überlassen oder in Vereinseigentum übertragen.

(2)    Der Verein ist bestrebt, ein dem Zweck und der Zielsetzung des Vereins dienendes enges kooperatives Zusammenwirken von Freunden des öffentlichen Nahverkehrs im Regionalbereich Dresden zu gestalten.

(3)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und erstrebt keinen Gewinn. Er verwendet die Überschüsse nur zu satzungsgemäßen Zwecken.

(4)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)    Die Vereinsarbeit wird geprägt vom gemeinsamen Willen der Vereinsmitglieder zur Erhaltung der historischen Kraftfahrzeuge und Anlagen sowie Ausstattungen im Kraftomnibusverkehr und einer diesem Anliegen Rechnung tragenden vertauensvollen Zusammenarbeit der Vereinsmitglieder.

§ 3
Mitgliedschaft

(1)    Mitglied des Vereins können natürliche Personen, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben, Personenzusammenschlüsse, wie Vereine und Gesellschaften bürgerlichen Rechts, juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts werden, die sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichten.
Bei Minderjährigen ab 16 Jahren ist die Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten erforderlich.

(2)    Bei den Mitgliedern wird unterschieden in:
-    aktive Mitglieder
-    fördernde Mitglieder
-    Ehrenmitglieder

(3)    Aktive Mitglieder sind natürliche Personen, die unmittelbar persönliche Leistungen für die Zwecke und Ziele des Vereins erbringen.

(4)    Fördernde Mitglieder sind Organisationen, Institutionen, Betriebe und Einzelpersonen, die den Verein ideell und finanziell unterstützen.

(5)    Ehrenmitglieder sind Personen, die sich besondere Verdienste bei der Verwirklichung der Ziele des Vereins erworben haben und auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Der zustimmende Beschluss bedarf der 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 4
Aufnahme in den Verein

(1)    Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen, der über die Aufnahme entscheidet.

(2)    Eine mögliche Ablehnung des Antrages auf Aufnahme in den Verein durch den Vorstand bedarf der Schriftform.

(3)    Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages hat der Antragsteller das Recht, innerhalb eines Monats nach Zugang des abgelehnten Aufnahmeantrages Einspruch beim Vorstand einzulegen. Soweit der Vorstand dem Einspruch nicht stattgibt, entscheidet die nächste planmäßige Mitgliederversammlung abschließend.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet durch
a)     schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zum Ende des Quartals
b)     Auflösung der Personenzusammenschlüsse, wie Vereine und Gesellschaften bürgerlichen Rechts, juristischen Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts
c)     Tod bei Einzelmitgliedern (natürliche Person)
d)     Ausschluss aus dem Verein.

(2)    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gröblich die Vereinsinteressen missachtet, indem
a)    seine Handlungen und sein Verhalten im Verein nachweislich einen wiederholten oder ernsthaften Verstoß gegen bestehende Vereinbarungen mit der Dresdner Verkehrsbetriebe AG oder anderen Eigentümern in Bezug auf die Betreuung und Nutzung der von ihnen überlassenen historischen Kraftfahrzeuge darstellen
b)    sein Verhalten im Verein einen Verstoß gegen die Vereinssatzung sowie die Vereinsinteressen nachweislich darstellt
c)    es seiner satzungsgemäßen Beitragszahlung nach zweimaliger Mahnung nicht nachkommt, wobei nach der Absetzung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sein müssen und in dieser Mahnung der Ausschluss dem Mitglied angekündigt wurde.

Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Die Entscheidung des Vorstandes ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(3)    Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Ist die Berufung fristwahrend eingelegt, hat der Vorstand die Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Unterlässt der Vorstand die rechtzeitige Einberufung, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Verzichtet das Mitglied auf das Berufungsrecht oder versäumt es die Berufungsfrist, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge der Beendigung der Mitgliedschaft.

§ 6
Mitgliedsbeiträge

(1)    Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

(2)    Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge, die jeweils in der ersten Dekade eines Halbjahres im Voraus fällig sind. Die Zahlung kann in Härtefällen auch monatlich erfolgen, jährliche Zahlung im Voraus ist zulässig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Nach dem jeweiligen Beschluss der  Mitgliederversammlung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge sind diese für mindestens zwei Jahre festgeschrieben.

(3)    Die Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.

(4)    Der Vorstand kann in besonderen Fällen auf Antrag Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Über diesen Beschluss besteht gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaftspflicht sowie ein Einspruchsrecht der Mitgliederversammlung.

§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)    Allen Mitgliedern steht das Recht der Teilnahme an den Mitgliederversammlungen des Vereins zu.

(2)    Die Mitglieder können Anträge stellen und Anfragen einbringen.

(3)    Die aktiven Mitglieder sind berechtigt, entsprechend dem Vereinszweck und den Vereinszielen sich an der Instandsetzung und Pflege der überlassenen historischen Kraftfahrzeuge, sonstigen technischen Anlagen und Ausstattungen der Dresdner Verkehrsbetriebe AG und der anderen Partner des Vereins zu beteiligen. Das betrifft ebenso zukünftiges in Vereinseigentum stehendes Sachvermögen. Hat ein aktives Mitglied das Recht zur Ausübung des Fahrdienstes mit historischen Fahrzeugen sowie zur Instandhaltung und Instandsetzung historischer Verkehrsmittel und -anlagen, so unterliegt dieses während der Ausübung des Fahrdienstes bzw. der Instandhaltung, Instandsetzung den gültigen Dienstvorschriften der DVB AG.

(4)    Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, alle Veranstaltungen des Vereins jederzeit kostenlos zu besuchen, allerdings kann für Vereinsfeste ein Unkostenbeitrag erhoben werden.

(5)    Die Mitglieder sind gehalten, die Interessen des Vereins jederzeit nach innen und außen zu vertreten und den Verein in angemessener Weise durch Wort und Tat zu unterstützen.

(6)    Die Mitglieder setzen sich für die Vereinsziele ein und schöpfen dabei alle Möglichkeiten zur Förderung des Vereins aus. Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Satzung, die Ordnungen und die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen, zu befolgen und an der Erfüllung der Aufgaben zur Erreichung der Ziele des Vereins mitzuwirken.

(7)    Die Mitglieder haben ihnen übergebene Uniformen und andere Gegenstände, die dem Verein bzw. der DVB AG gehören, pfleglich zu behandeln, vor Verlust zu schützen und eigenverantwortlich instand zu halten.
Übergebene Gegenstände zur Nutzung während der Mitgliedschaft sind nach deren Beendigung ordnungsgemäß zurückzugeben. Die Ausgabe und Rücknahme von Uniformen und Gegenständen erfolgt durch Beauftragte des Vereins im Namen des Vereins und im Namen der DVB AG. Auch bei Beteiligungen an den Beschaffungskosten durch Mitglieder sind die vorgenannten Gegenstände Eigentum des Vereins bzw. der DVB AG. Ein Kauf von Uniformen und Gegenständen durch das Mitglied ist nur auf dessen Antrag nach Beschluss des Vorstandes und bei Gegenständen der DVB AG nach deren Genehmigung möglich.

(8)    Die Mitglieder verpflichten sich, unentgeltlich an der Vorbereitung und Durchführung der Arbeitseinsätze und Veranstaltungen teilzunehmen und entsprechend ihrer  übernommenen Aufgaben das Beste zu geben.

§ 8
Vereinsorgane

(1)    Die Organe des Vereins sind:
a)     der Vorstand
b)     die Revisionskommission
c)     die Mitgliederversammlung

(2)    Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Tätigkeit und zur Förderung des Vereinslebens einen erweiterten Kreis von Vereinsmitgliedern bestellen, die beratend dem Vorstand zur Seite stehen. Die Mitglieder dieses Gremiums können sowohl aktive Mitglieder als auch natürliche Personen von fördernden Mitgliedern sein.

§ 9
Der Vorstand

(1)    Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn in gerichtlichen und außergerichtlichen Vereinsangelegenheiten.

(2)    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, und dem  Kassierer.  Je zwei Vorstandsmitglieder können den Verein gemeinsam vertreten.

(3)    Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(4)    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung oder der Revisionskommission übertragen sind.

(5)    Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
-    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
-    Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
-    Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
-    Kauf, Verwaltung und Verkauf von Gegenständen für den Verein
-    Registrierung und Verwaltung der von der DVB AG und anderen Partnern des Vereins überlassenen Gegenstände, wie technische Anlagen, Fahrzeuge, Arbeitsmittel und Uniformen
-    Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern

§ 10
Die Revisionskommission

(1)    Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Arbeit des Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung aller zwei Jahre eine Revisionskommission gewählt.

(2)    Die Revisionskommission prüft die Jahresabschlussrechnung und den Geschäftsbericht des jeweiligen Geschäftsjahres des Vereins. Sie ist berechtigt,
alle Vorgänge von finanzieller Relevanz für den Verein auf ihre Richtigkeit zu
überprüfen.

(3)    Über jede Prüfung hat die Revisionskommission ein Protokoll anzufertigen und dessen Inhalt dem Vorstand zur Kenntnis zu geben.

(4)    Die Revisionskommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Alle Mitglieder der Revisionskommission haben gleiches Stimmrecht. Die Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 11
Die Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern gemäß § 3 der Satzung. Jedes Mitglied hat je eine Stimme.

(2)    Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und findet einmal jährlich oder bei besonderem Erfordernis statt.
(3)    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes mittels einer schriftlichen Einladung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen mit nachweislicher Absendung der Einladung. Außerdem wird die Einladung zur Mitgliederversammlung mit Tagesordnung in den Räumen des Vereins ausgehangen.

(4)    Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
-    Genehmigung der Jahresrechnung
-    Entlastung des Vorstandes und der Revisionskommission
-    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Revisionskommission
-    Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
-    Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, einschließlich der Auflösung des Vereins
-    Ernennung von Ehrenmitgliedern
-    Beschlussfassung über den Einspruch gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages und die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes gegenüber Vereinsmitgliedern.

(5)    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die unbeachtlich der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(6)    Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

(7)    Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn die Hälfte der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt oder die Regelungen des § 5 Absatz (2) zutreffen.

(8)    Bei Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der Anwesenden abgegebenen gültigen Stimmen und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 9/10 der Anwesenden abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(9)    Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

(10)    Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten oder ist die Zahl der zu besetzenden Funktionen mit gewählten Kandidaten nicht erreicht, so findet anschließend eine Stichwahl statt. Gewählt sind danach diejenigen, die gemäß der zu besetzenden Anzahl von Funktionen die meisten Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet letztlich der Versammlungsleiter bzw. der Leiter des Wahlausschusses.

(11)    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(12)    Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens 1/4 der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

§ 12
Finanzierung der Vereinsarbeit und Verwendung der Vereinsmittel

(1)    Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen, Spenden, Fördergeldern etc.

(2)    Die Mittel des Vereins dienen zur Abdeckung der Geschäftsaufwendungen, zur Erfüllung seiner Zwecke und Ziele, aber auch für Zahlungen von Aufwandsentschädigungen und Kosten des Vorstandes sowie besondere Verdienste von Mitgliedern.

(3)    Die Mittel des Vereins dürfen nur für dessen satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder, abgesehen im Falle besonders zu würdigender Leistungen für den Verein, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 13
Auflösung des Vereins

(1)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(2)    Für den Fall der Auflösung des Vereins sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 14
Schlussbestimmungen

(1)    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder sollten sie sich als lückenhaft erweisen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Nichtige oder unwirksame Vereinbarungen sind unter Wahrung des Grundsatzes der Vertragstreue neu zu regeln bzw. Lücken entsprechend auszufüllen.

(2)    Satzungsänderungen, die zur Beibehaltung des Status der Gemeinnützigkeit des Vereins notwendig sind und von den Finanzbehörden verlangt werden, können ausnahmsweise vom Vorstand beschlossen werden; der Vorstand muss in diesem Fall einstimmig beschließen. Kann der Vorstand sich nicht auf einen einstimmigen Beschluss einigen, muss die Mitgliederversammlung beschließen.

(3)    Die vorliegende Satzung wurde in der Vereinsversammlung am 05.02.2010 geändert und wurde durch die anwesenden Mitglieder bestätigt.

(4)    Es besteht die Anzeigepflicht der Satzungsänderung vor der Finanzbehörde.


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